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Familienrecht

Wir sind DIE Kanzlei für einvernehmliche und sachorientierte Trennungslösungen! Unsere Kanzlei möchte Ihnen helfen, Ihre wertvolle Lebenszeit nicht mit langwierigen und belastenden Streitigkeiten zu vergeuden.

Unabhängig davon, ob es um die Scheidung, die Höhe des geschuldeten Unterhalts, die Rechte am Eigenheim, den Zugewinnausgleich oder um das elterliche Sorge- und Umgangsrecht geht – Wir entwickeln individuelle Lösungen, die Kinder, Vermögenswerte und die Nerven aller Beteiligten schonen.

Trennung – und nun?

Bei einer Trennung stellen sich für die Ehegatten oft existenzielle Rechtsfragen. Das können sein:

  • Bei wem leben die Kinder?
  • Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht?
  • Bestehen Unterhaltsansprüche und gegebenenfalls in welcher Höhe?
  • Was geschieht mit der gemeinsamen Immobilie?
  • Wie ist das Vermögen zu verteilen?

Wer schnell wieder „festen Boden unter den Füßen“ haben will, sollte sich frühzeitig durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht beraten lassen. Dort gibt es kompetente Antworten auf die drängendsten Fragen. Auch ist den Betroffenen selten bewusst, dass vermeintlich einfache Fragen des alltäglichen Lebens nicht so leicht zu beantworten sind. Sie dürfen nicht isoliert betrachtet und geregelt werden, weil sie in einem komplexen rechtlichen Zusammenhang stehen. Unter Umständen haben die angestrebten Regelungen erhebliche Auswirkungen auf Bereiche, an die man nicht gedacht hat. Wechselwirkungen von familienrechtlichen Regelungen ergeben sich oft mit dem Steuerrecht, dem Erbrecht und dem Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwälte für Familien- und Erbrecht sehen wir das Gesamtgefüge. Wir setzen alles daran, für unsere Mandantschaft schnell einvernehmliche Regelungen mit dem Ehegatten zu erzielen. So lassen sich Unsicherheiten und Zukunftsängste nehmen. Denn die Klärung und Regelung der wichtigsten Trennungsfolgen führt oft zu einer Entspannung der Situation zwischen den Eheleuten oder Lebenspartnern. So gelingt auch eine Entlastung beteiligter Kinder.

Mit unserem Wissen, unserer Empathie für Sie und unserer Erfahrung helfen wir Ihnen, Ihre Zukunft sicher neu zu gestalten.

Scheidung

Wir sind erfahrene Fachanwälte für Familienrecht und vertreten Sie umfassend im gerichtlichen Scheidungsverfahren. Ein Scheidungsverfahren wird in Deutschland vor dem Familiengericht des Amtsgerichts durchgeführt. Für das Verfahren gilt Anwaltszwang, das heißt derjenige, der einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen lassen. Ein Scheidungsantrag kann grundsätzlich erst gestellt werden, wenn die Eheleute bereits ein Jahr getrennt gelebt haben. Das Trennungsjahr sollte genutzt werden, um mit anwaltlicher Hilfe alle Trennungs- und Scheidungsfolgen wie zum Beispiel den Unterhalt, den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung zu regeln.

Versorgungsausgleich

Im Zuge des Ehescheidungsverfahrens wird auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierunter versteht man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Grundsätzlich werden alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Das gilt nicht nur für die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für Beamtenversorgungen, Betriebsrentenanwartschaften, Anwartschaften in berufsständischen Versorgungen und Anwartschaften aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Lediglich Kleinstanrechte werden nicht geteilt.

Im Versorgungsausgleichsverfahren geht es oft um erhebliche Werte und um die finanzielle Absicherung im Alter. Wir stellen sicher, dass Sie in diesem komplexen Verfahren den Überblick behalten. Ob es sinnvoll ist, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zu treffen, entscheiden wir mit Ihnen im Einzelfall.

Zugewinnausgleich

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt in Deutschland bei einer Heirat automatisch von Gesetzes wegen in Kraft. Das gilt nur dann nicht, wenn die Eheleute durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben.

Oft gehen Ehegatten fälschlicherweise davon aus, dass in der Zugewinngemeinschaft alle Gegenstände, die während der Ehezeit erworben wurden, beiden Parteien hälftig gehören. Das ist jedoch nicht richtig. Vielmehr ist jedem Ehegatten – wie bei der Gütertrennung – sein eigenes Vermögen zugeordnet. Wenn allerdings ein Ehegatte während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, muss er die Hälfte der Differenz als Zugewinn ausgleichen.

Wir ermitteln für unsere Mandantschaft den jeweiligen Zugewinn. Wir stellen sicher, dass bei der komplexen Berechnung alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Falls erforderlich, können wir hier auf unser Netzwerk zurückgreifen, zu dem unter anderem Steuerberater und Immobiliengutachter gehören.

Vermögensauseinandersetzung

Ehegatten erwerben zwar nicht über den Güterstand gemeinsames Vermögen, oft geschieht das aber durch gesonderte Vereinbarung. Beispielsweise erwerben Eheleute häufig eine Immobilie als Miteigentümer. Kommt es zur Trennung, stellt sich schnell die Frage, wie die Aufteilung des „gemeinsamen“ Vermögens erfolgen soll.

Unser Ziel ist es, unserer Mandantschaft dabei zu helfen, auch im Fall einer Trennung und Scheidung Werte zu bewahren und nicht unnötig Vermögen zu zerschlagen. Nervenaufreibende, ruinöse und langwierige Streitigkeiten sind zu vermeiden. Sie können durch eine vernünftige, auf den konkreten Fall zugeschnittene, Vereinbarung verhindert werden. Wir prüfen auch in Ihrem Fall, welche Lösung für Sie optimal ist.

Kindesunterhalt

Nach einer Trennung, stellt sich schnell die Frage, wer für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hat und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist.

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange sich ihre Kinder in einer Ausbildung befinden. Dies gilt für minderjährige, aber auch für volljährige Kinder. Bei minderjährigen Kindern getrenntlebender Eltern schuldet nur der Elternteil Kindesunterhalt, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er das Kind betreut. Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Dass die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, ist vielen Eltern bekannt. Nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich der Kindesunterhalt nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Wenig bekannt ist den meisten Betroffenen, wie das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird. So ist genau darauf zu schauen, welche Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden können, bevor die Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Wir als Fachanwälte für Familienrecht sind Ansprechpartner auch auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts. Wir wissen, welches Einkommen berücksichtigt wird und welche konkreten Abzugsposten von den Gerichten gebilligt werden. So schützen wir unsere Mandantschaft vor teuren Fehlern!

Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich ist die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eine Solidargemeinschaft. Sie dauert auch nach Trennung und Scheidung noch für eine gewisse Zeit an. Dieser Grundgedanke der Solidargemeinschaft bringt es unter anderem mit sich, dass zumindest für eine Übergangszeit, Ehegattenunterhalt oder partnerschaftlicher Unterhalt gezahlt werden muss.

In der Zeit zwischen der Trennung und Scheidung beziehungsweise Auflösung der Partnerschaft wird der sogenannte Trennungsunterhalt geschuldet. Dieser bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Grob gesagt, schuldet der Ehegatte, der mehr verdient, demjenigen, der weniger Einkommen hat, Unterhalt. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts hängt nicht nur vom Einkommen, sondern auch von den zu zahlenden Verbindlichkeiten ab.

Ab Rechtskraft der Ehescheidung soll grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Das heißt allerdings nicht, dass ab diesem Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen ist. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung ist zu prüfen, ob und wie lange noch nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet wird. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht zum Beispiel dann, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht voll arbeiten kann. Ein weiterer Anwendungsfall wäre, wenn das betreuende Elternteil krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch kann nach dem Grundgedanken der (nach)-ehelichen Solidarität Unterhalt für eine Übergangsphase fällig werden. Dadurch soll dem anderen Ehegatten Zeit gegeben werden, sich an die geänderten finanziellen Verhältnisse zu gewöhnen.

Bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts und nachehelichen Unterhalts können viele Fehler passieren. Das kann teuer werden! Wir unterstützen Sie mit unserer Sachkenntnis und unserer Routine und verhindern teure Fehler.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Eltern sorgen für ihre Kinder. Und Eltern sorgen sich um ihre Kinder. Diese beiden Grundsätze stehen sich bei Trennungen häufig im Weg. Das macht es in vielen Fällen herausfordernd, sich auf Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu einigen.

Menschen, die in einer Beziehung oder Ehe leben, können sich trennen. Als Eltern bleiben sie aber immer miteinander verbunden – durch die gemeinsamen Kinder.

Besonders das Sorgerecht braucht einvernehmliche Lösungen. Es geht hier in erster Linie um das Wohl des Kindes beziehungsweise der Kinder. Die gemeinsame Verantwortung sollte Grund genug sein, zu kooperieren und nach gemeinsamen Wegen zu suchen. Trennungen sind immer schmerzhaft und meistens gehen sie mit verletzten Gefühlen einher. Aber wer zu emotional ist, neigt zur Unvernunft. Es ist deshalb sinnvoll, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht einzuschalten. Wir analysieren das Thema professionell und mit der notwendigen Sachlichkeit. Wir helfen Ihnen dabei, Ihrer Verantwortung Ihrem Kind gegenüber gerecht zu werden. Mit Ihnen erarbeiten wir die beste Lösung für die Zukunft Ihrer Kinder.

Eine Trennung der Eltern bringt es mit sich, dass minderjährige Kinder in der Regel ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben. Der andere Elternteil hat einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Häufig wird vergessen, dass auch Kinder ein Umgangsrecht mit ihren Eltern haben – und zwar mit beiden Teilen. Im besten Fall sind die Eltern in der Lage, die Umgangskontakte eigenverantwortlich im Sinne ihrer Kinder miteinander zu regeln. Dabei müssen Eltern nicht zwingend starre Umgangsregelungen treffen. Sie können die Umgangskontakte nach Absprache auch flexibel handhaben. Nicht selten aber tut es Eltern gerade in der emotional sehr aufgeladenen Phase der Trennung und der Scheidung gut, Hilfe bei der Gestaltung der Umgangskontakte zu bekommen. Wir unterstützen Sie dabei, eine geeignete Lösung für Sie und vor allem für Ihre Kinder zu finden. Sprechen Sie uns an!

Eheverträge und
Trennungsfolgenvereinbarungen

Eheverträge sind Verträge zwischen Eheleuten oder angehenden Eheleuten, in denen sie für ihre Ehe, vor allem aber für den Fall einer Trennung oder Scheidung konkrete Vereinbarungen treffen. So wird späterer Streit vermieden. Auch wenn alle Paare hoffen, dass ihre Ehe Bestand haben wird, ist es sinnvoll, sich durch einen Ehevertrag für den unerwünschten Fall einer Trennung abzusichern. Solche „vorbeugende Eheverträge“ können vor der Heirat oder auch während der Ehe – beispielsweise in einer Krisensituation – geschlossen werden. Eine besondere Art des Ehevertrages ist die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die nach einer Trennung geschlossen wird. Hier regeln die Ehegatten die im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung stehenden Rechtsfragen möglichst umfassend. Ob Ehevertrag oder Trennungsfolgenvereinbarung – wir stehen Ihnen als Partner zur Seite, entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Situation und geben Ihnen Sicherheit.