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Erbrecht

Als Fachanwälte für Erbrecht in Wolfsburg sind wir in allen Bereichen des Erbrechts tätig.

Vor dem Erbfall beraten wir unsere Mandanten bei der Gestaltung von individuellen Testamenten und Erbverträgen. Zudem gestalten wir Übergabeverträge um Vermögen dort, wo es sinnvoll ist, schon zu Lebzeiten zu übertragen.

Vorsorgend erarbeiten wir für unsere Mandanten Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Mandanten, die als Bevollmächtigte eingesetzt sind, stehen wir beratend zur Seite. Wenn es gewünscht wird, werden wir auch selbst als Bevollmächtigte tätig.

Nach dem Erbfall beraten wir unsere Mandanten über ihre Rechte und Pflichten und vertreten sie als

  • Erben,
  • Pflichtteilsberechtigte oder
  • Vermächtnisnehmer.

Wir helfen

  • bei der Auslegung von Testamenten und
  • stehen unseren Mandanten bei der Erbauseinandersetzung zur Seite.

Zudem sind wir im Bereich der Testamentsvollstreckung tätig. Wir

  • beraten Testamentsvollstrecker und
  • übernehmen Testamentsvollstreckungen

Testamentsgestaltung

Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von maßgeschneiderten und vor allem rechtssicheren Testamenten. Bei der Errichtung von Testamenten wird regelmäßig viel falsch gemacht. Durch juristisch eindeutige Gestaltung wird Streit unter den Hinterbliebenen vermieden und sichergestellt, dass Ihr Vermögen tatsächlich demjenigen zugutekommt, den Sie bedenken wollten.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese führt häufig zu Ergebnissen, die der Erblasser nicht will beziehungsweise wollte. Erfahrungsgemäß führt in folgenden Konstellationen die gesetzliche Erbfolge zu unerwarteten und unerwünschten Ergebnissen:

Leben Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hat dieser oder diese kein gesetzliches Erbrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Wenn Sie Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin etwas zukommen lassen wollen, müssen Sie dies in einem Testament regeln.

In kinderlosen Ehen erben die Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge nicht allein, sondern gemeinsam mit noch lebenden Eltern des verstorbenen Ehegatten. Wenn mindestens ein Elternteil schon verstorben ist, erben die Geschwister des verstorbenen Ehegatten mit. Um solche oft ungewollten Ergebnisse zu vermeiden, ist es erforderlich, ein Testament zu errichten.

Auch bei Patchworkfamilien, in denen mindestens ein Ehegatte Kinder aus vorangegangenen Beziehungen hat, ist eine testamentarische Gestaltung („Testament für Patchworkfamilien“) wichtig, um nach dem Tod eines Ehegatten die Wünsche des Verstorbenen umzusetzen.

Gehört ein behindertes Kind zum Kreis der Erben oder bezieht einer der Erben Sozialleistungen, würde der auf diese Personen entfallende Nachlass aller Wahrscheinlichkeit nach zu großen Teilen an den Staat als Träger der Sozialleistungen fallen. Durch eine besondere testamentarische Gestaltung kann dies verhindert werden. Solche Testamente sind komplex und äußerst fehleranfällig und sollten daher nicht ohne fachanwaltliche Beratung aufgesetzt werden. Sprechen Sie uns an!

Geschiedene Eheleute beerben sich gegenseitig grundsätzlich nicht mehr. Ohne testamentarische Gestaltung („Geschiedenen Testament“) kann aber die ungewollte Konstellation eintreten, dass der geschiedene Ehegatte über gemeinsame Kinder noch mittelbar am Nachlass des Ex-Ehegatten partizipiert oder das geerbte Vermögen der minderjährigen Kinder verwaltet.

Auslegung von Testamenten

Oft tauchen nach einem Erbfall Testamente auf, deren Inhalt nicht eindeutig ist. Dann entsteht Streit zwischen den Hinterbliebenen darüber, was der Erblasser mit seinen Formulierungen gemeint hat. In derartigen Fällen ist der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu ermitteln, und zwar unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Wir beraten und vertreten Mandanten, wenn es darum geht, bei unklaren Testamenten den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Erbverträge

Wir beraten Sie zu allen Rechtsfragen und Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Erbvertrages. So machen Sie keine Fehler, die später nicht mehr korrigiert werden können.

Ein Einzeltestament können Sie zu Ihren Lebzeiten jederzeit ändern. Ein gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament können Sie zu Lebzeiten beider Ehegatten unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften auch gegen den Willen des anderen Ehegatten noch widerrufen. Im Gegensatz dazu gehen Sie beim Abschluss eines Erbvertrages vertragliche Bindungen ein. Diese führen dazu, dass Sie

  • als Erblasser keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr treffen können,
  • vertragsmäßig getroffene Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen können. Ausnahmen gelten nur dann, wenn, Ihnen ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht zusteht oder Sie sich im Vertrag für bestimmte Konstellationen ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben.

Wir prüfen Ihre konkrete Lebenssituation und sagen Ihnen, ob ein Erbvertrag für Sie die geeignete Verfügung von Todes wegen ist. Wenn wir das nach sorgfältiger Prüfung im Ergebnis bejahen, erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen den Inhalt des Vertrages.

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Viele stellen sich die Frage, ob sie ihr Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen sollten.

Für eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten durch Übergabeverträge, zum Beispiel im Wege vorweggenommener Erbfolge, können gute Gründe sprechen. Oft spielen steuerliche Erwägungen eine Rolle. Diese Entscheidung sollte aber gut überlegt und nicht ohne fachanwaltliche Beratung getroffen werden. Denn wer zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt, kann über sie künftig nicht mehr bestimmen und verfügen. Neben steuerlichen oder sozialrechtlichen Gesichtspunkten und Aspekten der persönlichen Lebens- und Vermögensplanung ist immer auch die Absicherung des Übertragenden zu berücksichtigen.

Wir beraten Sie, welche Lösung für Ihren individuellen Fall die beste ist. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Gestaltung von lebzeitigen Vermögensübertragungen als auch bei Nachfolgeregelungen für den Todesfall (erbrechtliche Gestaltung). Um eine optimale Lösung für Sie zu finden, arbeiten wir eng mit Steuerberatern und Sachverständigen zusammen.

Streit unter Miterben

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese Miterben eine Erbengemeinschaft. Mit dem Tod des Erblassers wird sein Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Über sämtliche Nachlassgegenstände und Nachlassforderungen können die Mitglieder der Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen. Alle den Nachlass betreffenden Entscheidungen sind grundsätzlich von allen Miterben gemeinsam zu treffen. Das gilt so lange, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist, das heißt bis alle Vermögenswerte unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt worden sind. Diese Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben (Erbauseinandersetzung) kann nur im Einverständnis aller Miterben geschehen. Dazu ist eine Vereinbarung aller Miterben erforderlich. Eine zerstrittene Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, dauert oft viele Jahre und ist für die Beteiligten sehr belastend. Unser vorrangiges Ziel ist es daher, außergerichtlich eine gütliche Einigung zwischen allen Miterben über die Verteilung der Nachlasswerte herbeizuführen. Sollte eine solche außergerichtliche gütliche Einigung zwischen den Miterben im Einzelfall nicht zu erzielen sein, unterstützen wir unsere Mandanten in den dann erforderlichen gerichtlichen Verfahren.

Pflichtteilsansprüche

Sind Kinder oder der Ehegatte durch Testament enterbt, steht ihnen beim Tod des Erblassers ein Pflichtteil zu. Auch Enkelkinder können einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der enterbte Elternteil nicht mehr lebt.
Hatte der Verstorbene keine Kinder, so sind auch die lebenden Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt können also nur die Kinder, Enkelkinder, der Ehegatte oder – falls der Verstorbene kinderlos war – die Eltern des Erblassers sein. Andere Personen haben keine Pflichtteilsansprüche.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte dessen, was er als Erbe bekommen hätte, wenn er vom Erblasser nicht enterbt worden wäre.

Die korrekte Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist für einen juristischen Laien kaum möglich. Hier braucht es vertiefte Kenntnisse der Gesetzesvorschriften und der Rechtsprechung. So können beispielsweise auch Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.

Als Fachanwälte für Erbrecht unterstützen wir den Pflichtteilsberechtigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Beauftragt uns der Erbe, bewahren wir diesen vor unberechtigten Pflichtteilsforderungen.

Testamentsvollstreckung

Immer häufiger finden sich in Testamenten Regelungen, mit denen eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod des Erblassers angeordnet wird. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In Betracht kommen beispielsweise:

  • die Erleichterung der Abwicklung der Erbauseinandersetzung
  • der Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff eines ungeeigneten oder geschäftsunerfahrenen Erben
  • die Verwaltung des Vermögens des minderjährigen Erben über dessen Volljährigkeit hinaus
  • der Schutz des geerbten Vermögens vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben
  • die Zuweisung der Zuständigkeit für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses an einen Miterben
  • die Sicherstellung der Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen
  • die Absicherung der Unternehmensnachfolge

Die jeweiligen Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind – je nach Konstellation und Ausprägung der Testamentsvollstreckung in Abhängigkeit vom verfolgten Zweck – sehr unterschiedlich.

Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker muss in jeder dieser Konstellation wissen, welche Befugnisse und Aufgaben er hat. Er muss also in jedem Fall über gewisse Fachkenntnisse verfügen, um sein Amt ordnungsgemäß ausüben zu können. Wegen der persönlichen Nähe zu den Erben oder auch manchmal nur, um Kosten zu sparen, werden oft Familienangehörige oder nahestehende Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Diese verfügen jedoch oft nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse. Wir beraten eingesetzte Testamentsvollstrecker bei der Ausübung ihres Amtes und bewahren sie vor teuren Fehlern. Daneben werden wir von Mandanten auch regelmäßig selbst als Testamentsvollstrecker vorgesehen, um sicherzustellen, dass im Erbfall die Abwicklung des Nachlasses und die Umsetzung des Erblasserwillens reibungslos funktioniert. Streit unter den Erben soll so vermieden werden.

Schließlich prüfen wir bei der Gestaltung von Testamenten, ob und in welcher Ausprägung die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Wir beraten Testamentsvollstrecker bei der Ausübung ihres Amtes, übernehmen – wenn gewünscht – selbst Testamentsvollstreckungen und gestalten die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Testamenten.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, Sie im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu vertreten. Die Handlungsunfähigkeit kann auf einer Erkrankung oder einer längeren oder vorübergehenden Abwesenheit beruhen.

Haben Sie niemanden bevollmächtigt, muss durch das zuständige Gericht ein Betreuer eingesetzt werden. Um eine solche gerichtliche Betreuungsanordnung zu vermeiden, ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

In einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter bestimmt werden. Es kann zudem verfügt werden, wer diese Funktion übernehmen soll, wenn die Vertrauensperson selbst ausfällt. Zudem kann in der Vollmacht konkret geregelt werden, zu welchen Handlungen und Entscheidungen der Bevollmächtigte befugt sein soll sein soll. Mit einer Vorsorgevollmacht kann sichergestellt werden, dass dem eigenen Willen auch im Krankheitsfall oder im Fall längerer Abwesenheit Geltung verschafft wird.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und gestalten die Vorsorgevollmachten maßgeschneidert nach Ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Anweisung an die behandelnden Ärzte und die nahen Angehörigen. Sie regelt, welche medizinischen Behandlungsmaßnahmen im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung gewünscht sind und welche nicht. Eine Patientenverfügung soll dem Willen des Verfügenden für den Fall Ausdruck verleihen, dass er seine Behandlungswünsche oder Nichtbehandlungswünsche aufgrund seiner physischen und/oder psychischen Situation nicht mehr äußern kann.

Wir erstellen für unsere Mandantschaft individuelle Patientenverfügungen, die Ihre konkreten Wünsche und Vorstellungen für den Fall einer schwerwiegenden Erkrankung zum Ausdruck bringen. Die von uns für unsere Mandanten erstellten Patientenverfügungen bieten auf rechtlich gesicherter Grundlage die Gewähr dafür, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen im Krankheitsfall befolgt und realisiert werden.

Betreuungsverfügung

Manche Mandanten entscheiden sich bewusst gegen die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und möchten, dass im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit vom Gericht ein Betreuer für sie bestellt wird. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten hat ein gerichtlich bestellter Betreuer dem Gericht in gewissen zeitlichen Abständen Rechenschaft abzulegen. Mit einer Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, welche Person durch das Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht ist an Ihre Anordnung gebunden.